Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 05 / 2010

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluß

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die zwischen dem Kunden und der Kienzle Prozessanalytik GmbH, nachfolgend „Kienzle Prozessanalytik“ genannt, geschlossenen Verträge über den Kauf von Analyseapparaturen und sämtliche damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen. Sie gelten im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils gültigen Fassung für die gesamte Dauer einer mit einem Kunden aufgenommenen Geschäftsbeziehung. Die Kienzle Prozessanalytik verpflichtet sich, den Kunden im Falle einer Neufassung der Geschäftsbedingungen unverzüglich zu unterrichten.

 

(2) Alle Angebote der Kienzle Prozessanalytik sind freibleibend, sofern nicht in einem Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Kienzle Prozessanalytik verbindlich. Dies gilt auch für nachträglich hinsichtlich eines abgeschlossenen Vertrages getroffene Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen. Die Angebote und Auftragsbestätigungen der Kienzle Prozessanalytik enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird immer gesondert ausgewiesen und berechnet.

 

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.

 

(4) Die Kienzle Prozessanalytik erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Basis des jeweiligen Leistungsscheines (§ 2 Abs.1) in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Kienzle Prozessanalytik weist darauf hin, dass die spezifizierten Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Analyseapparaturen für den jeweiligen nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch zuvor im Zusammenwirken mit dem Kunden einvernehmlich nach den folgenden Prüfverfahren zu ermitteln sind:

 

 · Einmischung aller nach der Vorgabe des Kunden nachzuweisenden Substanzen in eine entsprechende Prozessflüssigkeit mit anschließendem Funktionsnachweis und Dokumentation durch das Labor der Kienzle Prozessanalytik GmbH

 

oder

 

 · Analyse der nach der Vorgabe des Kunden nachzuweisenden Substanzen in Referenz zur DIN EN ISO 9377-2 (H53) durch ein unabhängiges Labor.

 

In beiden Fällen müssen die gewonnenen Ergebnisse im Rahmen der üblichen Laborabweichungen liegen.

 

Mit der Aufnahme des Prüfergebnisses in den Leistungsschein erkennt der Kunde dieses als für ihn verbindliches Leistungsmerkmal der verkauften Messapparatur an. Erzielen die Parteien im Rahmen der Prüfverfahren kein einvernehmliches Ergebnis, so ist die Kienzle Prozessanalytik berechtigt, vom Vertrage wieder zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen in diesem Falle nicht.

 

(5) Die Kienzle Prozessanalytik ist berechtigt, in besonderen Fällen den Vertragsschluss unter die Bedingung eines Bonitätsnachweises des Kunden zu stellen. Dieser kann durch die Vorlage eines bankbestätigten Schecks oder einer sonstigen Bankgarantie geleistet werden. Die Kienzle Prozessanalytik wird den Kunden über das Erfordernis eines Bonitätsnachweises rechtzeitig hinweisen.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist der Kauf von Analyseapparaturen (z. B. Kontavisor) samt dazugehöriger Dokumentation bestehend aus den im „Leistungsschein“ aufgeführten Geräten, Elementen und Zusatzeinrichtungen mit den dort spezifizierten Eigenschaften und Leistungsmerkmalen sowie die Ausführung von Installations- und Unterstützungsarbeiten, welche im einzelnen ebenfalls im Leistungsschein aufzuführen sind. Sofern in den Analyseapparaturen Programme fest eingespeichert sind oder mitgeliefert werden (z. B. Treiber), sind diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Analyseapparaturen bestimmt; jede anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen. Der Begriff „Analyseapparaturen“ schließt im folgenden solche Programme mit ein.

 

(2) Die Verantwortung für die Auswahl der Analyseapparaturen nebst Zubehör (einschließlich der durch ihren Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Kunden.

§ 3 Preise, Rechnungen, Zahlungen

(1) Soweit sich aus dem jeweiligen Leistungsschein nicht etwas anderes ergibt, werden sämtliche Lieferungen und Leistungen der Kienzle Prozessanalytik nach tatsächlichem Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Kienzle Prozessanalytik-Kostentabelle zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet.

 

(2) Die Kienzle Prozessanalytik erbringt ihre Leistungen grundsätzlich während der üblichen Kienzle Prozessanalytik-Geschäftszeiten und zwar montags bis freitags zwischen 9.00 und 17.00 Uhr. Werden Leistungen außerhalb dieser Zeiten erbracht, ist der Kunde verpflichtet, für diese Zeiten Aufschläge auf die Kienzle Prozessanalytik-Stundensätze nach der jeweils gültigen Kienzle Prozessanalytik-Kostentabelle zu zahlen.

 

(3) Alle Rechnungen der Kienzle Prozessanalytik sind grundsätzlich spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Kienzle Prozessanalytik kann dem Kunden im kaufmännischen Verkehr bereits ab Eintritt der Fälligkeit einen Fälligkeitszins in Höhe von 5 % p. a. für die Zeit bis zum Rechnungsausgleich berechnen.

 

(4) Gegenüber Forderungen der Kienzle Prozessanalytik kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

 

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen Zahlungen zurückzuhalten, ss sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche von der Kienzle Prozessanalytik an den Kunden gelieferte Waren verbleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum der Kienzle Prozessanalytik (einfacher Eigentumsvorbehalt).

 

(2) Darüber hinaus behält sich die Kienzle Prozessanalytik das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller innerhalb einer Geschäftsverbindung zu dem Kunden bereits bestehenden bzw. noch entstehenden künftigen Forderungen vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde kann die Freigabe der Vorbehaltsware insoweit verlangen, als ihr realisierbarer Wert den Nennwert der zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt.

 

(3) Der Kunde ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung und im Auftrage der Kienzle Prozessanalytik auch zur Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Ansprüche und Forderungen aus einer Weiterveräußerung sowie einer Verarbeitung der Vorbehaltsware an die Kienzle Prozessanalytik ab. Die Kienzle Prozessanalytik nimmt die Abtretung an. Der Kunde kann die Rückabtretung der Sicherungsforderungen insoweit verlangen, als deren Nennwert den Nennwert der noch ausstehenden Forderungen der Kienzle Prozessanalytik nicht nur vorübergehend um mindestens 20 % übersteigt.

 

Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Kienzle Prozessanalytik ist zum Widerruf nach den Sätzen 1 und 4 nur dann berechtigt, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet. Ist die Einziehungsermächtigung widerrufen, so ist der Kunde verpflichtet, der Kienzle Prozessanalytik sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Geltendmachung der abgetretenen Sicherungsforderungen zu überlassen.

 

(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Kienzle Prozessanalytik berechtigt, die Vorbehaltsware einstweilen wieder an sich zu nehmen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Rücktransportes zu übernehmen.

 

(5) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum der Kienzle Prozessanalytik hinzuweisen. Weiter ist er verpflichtet, die Kienzle Prozessanalytik unverzüglich telefonisch oder per Fax zu informieren sowie nachfolgend schriftlich zu unterrichten.

§ 5 Lieferung

(1) Kienzle Prozessanalytik liefert die Vertragswaren frei Haus, falls nichts anderes mit dem Kunden vereinbart und im „Leistungsschein“ vermerkt wurde. Nach Möglichkeit teilt die Kienzle Prozessanalytik dem Kunden unverbindliche Liefertermine mit. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich und schriftlich mit dem Kunden vereinbart sein.

 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf Vollständigkeit, eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel zu untersuchen und gefundene Mängel der Kienzle Prozessanalytik unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Mit der Übergabe der verkauften Waren geht die Gefahr auf den Kunden über.

§ 6 Aufstellung, Installation

(1) Die Aufstellung bzw. Installation der gekauften Analyseapparaturen wie auch die Installation des bezogenen Zubehörs liegen in der Verantwortung des Kunden. Kienzle Prozessanalytik ist jedoch bereit, für den Kunden gegen gesonderte Vergütung Aufstellungs- und Installationsleistungen zu erbringen mit dem Ziel, die Betriebsbereitschaft der verkauften Analyseapparaturen und auch des verkauften Zubehörs herbeizuführen und den Kunden in deren Funktionen und Bedienung einzuweisen. Aufstellungsort sowie die Art und Weise der gesondert beauftragten Aufstellungs-, Installations- und Einweisungsleistungen sind im Leistungsschein vermerkt. Die Vergütung bemisst sich gem. § 3 Abs. (1) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem tatsächlichen Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Kienzle Prozessanalytik-Kostentabelle und wird dem Kunden neben dem Kaufpreis gesondert in Rechnung gestellt.

 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die für die beauftragten Aufstellungs- und Installationsarbeiten notwendigen räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen zu gewährleisten. Die Kienzle Prozessanalytik ist grundsätzlich nicht dafür verantwortlich, die gelieferten Analyseapparaturen im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Software des Kunden zu verbinden.

 

(3) Soweit hierzu beauftragt nimmt die Kienzle Prozessanalytik unverzüglich nach Lieferung die Aufstellung vor und versetzt die Analyseapparaturen in Betriebsbereitschaft entsprechend den Spezifikationen und Leistungsmerkmalen, die im „Leistungsschein“ aufgeführt sind. Die Betriebsbereitschaft wird dem Kunden durch die Kienzle Prozessanalytik sofort schriftlich mitgeteilt und dem Kunden durch Demonstration der wesentlichen Funktionen nachgewiesen. Der Kunde ist verpflichtet, der Kienzle Prozessanalytik den Nachweis der Betriebsbereitschaft schriftlich zu bestätigen. Kann die Betriebsbereitschaft aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich nach Lieferung herbeigeführt werden, so gilt der fünfte Werktag nach Lieferung der Analyseapparaturen als Tag der Betriebsbereitschaft.

§ 7 Höhere Gewalt

Unvorhergesehene, unvermeidbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse (höhere Gewalt), die die Leistungen der Kienzle Prozessanalytik erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen die Kienzle Prozessanalytik, die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit von längstens 3 Monaten hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Roh- und Werkstoffverknappungen (Kristalle, Dioden, opt. Komponenten etc.) sowie alle sonstigen Ereignisse gleich, die die Kienzle Prozessanalytik nicht zu vertreten hat.

§ 8 Annahmeverzug des Kunden

(1) Nimmt der Kunde die ihm rechtzeitig und ordnungsgemäß angebotene Vertragsware nicht an, ist die Kienzle Prozessanalytik nach fruchtlosem Ablauf einer zuvor gesetzten angemessenen Frist zur anderweitigen Verfügung über die betreffende Waren berechtigt. In diesem Fall wird die Kienzle Prozessanalytik den Kunden binnen einer angemessen verlängerten Frist erneut beliefern.

 

(2) Führte in den Fällen des Abs. (1) auch eine erneute Belieferung des Kunden nach Abs. (1) Satz 2 nicht zu einer ordnungsgemäßen Annahme durch den Kunden, so kann die Kienzle Prozessanalytik unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, ohne weiteren Nachweis 20 % des Kaufpreises als Mindestentschädigung verlangen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.

§ 9 Gewährleistung, Nachbesserung

(1) Die Kienzle Prozessanalytik gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen die im „Leistungsschein“ zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern; eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

 

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tage der Übergabe an den Kunden, im Falle der Aufstellung und Installation durch die Kienzle Prozessanalytik mit dem Tage der Betriebsbereitschaft.

 

(3) Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Kienzle Prozessanalytik in allen ihm erkennbaren Einzelheiten und, soweit möglich, in reproduzierbarer Form zu melden. Hierbei befolgt der Kunde im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Kienzle Prozessanalytik zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung.

 

(4) Die Kienzle Prozessanalytik ist zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) berechtigt und verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung unverzüglich zu beginnen und diese innerhalb angemessener Frist abzuschließen. Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt die Kienzle Prozessanalytik auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann die Kienzle Prozessanalytik eine Aufwandserstattung nach der jeweils gültigen Kienzle Prozessanalytik-Kostentabelle verlangen.

 

(5) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Sie entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Kienzle Prozessanalytik Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.

 

(6) Die Kienzle Prozessanalytik kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Programme (einschl. seiner Anwendungsprogramme), Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Kunde gibt der Kienzle Prozessanalytik die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten.

 

(7) Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, wird die Kienzle Prozessanalytik bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen; die Zwischenlösung kann auch in der Stellung einer vergleichbaren Ausweichanlage bestehen.

 

(8) Gelingt der Kienzle Prozessanalytik die Mängelbeseitigung nicht in angemessener Frist und ist sie auch nach Ablauf einer weiteren vom Kunden angemessen gesetzten Nachfrist fehlgeschlagen, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen (Wandelung) oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung). Der Kunde kann die Wandlung nur für diejenige Sache verlangen, bei der sich der Mangel gezeigt hat. § 470 BGB findet keine Anwendung.

 

(9) Die Kienzle Prozessanalytik ist von ihrer Gewährleistungsverpflichtung befreit, solange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gem. Abs. (3) und Abs. (6) nicht nachkommt.

§ 10 Haftung

Für die Haftung der Kienzle Prozessanalytik sowie für die Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gelten – gleich aus welchem Rechtsgrund – folgende Regelungen:

 

(1) Die Kienzle Prozessanalytik haftet auf Schadensersatz

 

nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich unbegrenzt und im kaufmännischen Verkehr unter Begrenzung der Schadenshöhe auf die Schäden, die aufgrund der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen typisch und vorhersehbar sind,

 

a) für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder sonstiger Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Kienzle Prozessanalytik oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden;

 

b) für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;

 

c) soweit ein Fall der Unmöglichkeit, des anfänglichen Unvermögens oder des Verzuges vorliegt.

 

Die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wegen Arglist oder Rechtsmängeln, für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

Im Übrigen findet eine Haftung nicht statt.

 

(2) Ein Mitverschulden des Kunden, z. B. unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler oder eine unzureichende Datensicherung, sind diesem anzurechnen. Die Kienzle Prozessanalytik haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde alle üblichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen hat.

 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne der vorstehenden Haftungsregelung unverzüglich gegenüber der Kienzle Prozessanalytik schriftlich anzuzeigen oder von ihr aufnehmen zu lassen, so dass die Kienzle Prozessanalytik möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.

 

(4) Die Kienzle Prozessanalytik kann verlangen, die Haftung im Einzelfall dem Grunde und der Höhe nach auf den Deckungsumfang der für die Kienzle Prozessanalytik bei Vertragsschluss bestehenden Haftpflichtversicherung zu beschränken. Soweit der Kunde einen darüber hinaus gehenden Haftungsrahmen wünscht, kann gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung eine individuelle Anpassung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Versicherungsbedingungen des Haftpflichtversicherers erfolgen. Die Haftungsbeschränkung ist als Individualvereinbarung in den jeweiligen Leistungsschein aufzunehmen. Erzielen die Parteien über die Haftungsbeschränkung keine Einigkeit, so ist die Kienzle Prozessanalytik berechtigt, den Vertragsschluss zu verweigern und von eventuell bestehenden Vorabsprachen wieder zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen in diesem Falle nicht.

§ 11 Rücktritt

Der Rücktritt ist für beide Vertragsparteien ausgeschlossen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 12 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die Kienzle Prozessanalytik beträgt 3 Jahre, sofern nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

§ 13 Kundenverzeichnis

Die Kienzle Prozessanalytik ist berechtigt, den Kunden in ein Kundenverzeichnis aufzunehmen, welches für Referenz- und Akquisitionszwecke verwendet wird.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

§ 15 Deutsches Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Flensburg. Die Kienzle Prozessanalytik GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.